Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Maklerverträge, die zwischen uns, Immobilien Max Molitor (Einzelunternehmer), und unseren Kunden (Verkäufer, Käufer, Vermieter oder Mieter von Immobilien jeder Art) geschlossen werden. Kunden können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein.
1. Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und uns kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande. Auch durch die Anforderung eines Exposés, in Kenntnis der Provisionserwartung, kommt zwischen dem Empfänger (Kunden) und uns ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande. Die Bekanntgabe/Nachweis der Objektadresse und/oder des Anbieters geschieht unter ausdrücklichem Hinweis auf unsere Provisionsforderung im Falle des rechtsgültigen Vertragsabschlusses.
2. Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes, haben alle Vermarktungsaufträge eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten und verlängern sich jeweils automatisch um drei weitere Monate, wenn sie nicht gekündigt werden. Kündigungen sind für beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
3. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, verpflichtet sich der Kunde dazu, während der Laufzeit des Maklervertrages mit uns keine anderen Makler mit Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeiten das Vertragsobjekt betreffend, zu beauftragen oder das Objekt privat zu verkaufen/zu vermieten. Alle Interessenten, die sich während der Vermarktung an den Kunden wenden, werden an uns verwiesen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Kunde uns für die hierdurch entstehenden Schäden. Bereits vermittelnd tätigen Maklern ist die Fortsetzung ihrer Bemühungen durch den Kunden zu untersagen. Wir sind dazu berechtigt, jederzeit weitere – auch externe – Vertriebspartner einzuschalten.
4. Unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit erfolgt auf der Grundlage der uns von unseren Vertragspartnern oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte und Informationen. Hierfür wird keinerlei Haftung übernommen. Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder -vermietung bleiben vorbehalten. Eigentümer von Vermarktungsobjekten sind dazu verpflichtet, das von uns erstellte Exposé sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und uns auf etwaige Unrichtigkeiten unter Angabe der korrekten Informationen unverzüglich und in Textform hinzuweisen.
5. Soweit keine Interessenkollision vorliegt, sind wir berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden.
6. Kommt durch unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit statt eines ursprünglich erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Mietvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch nicht. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.
7. Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.
8. Unsere Objektexposés, die von uns erteilten objekt-/vertragsbezogenen Informationen sowie unsere gesamte Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ist bzw. sind ausschließlich für den/die jeweils adressierten Kunden als Empfänger bestimmt. Der Kunde ist verpflichtet, mit allen im Rahmen des Maklervertrages erhaltenen Informationen vertraulich umzugehen und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde hiergegen schuldhaft, haftet er uns gegenüber auf Schadensersatz, wenn der Erfolg unserer Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit hierdurch nicht eintritt. Kommt durch die unbefugte Weitergabe der Informationen an einen Dritten der Hauptvertrag mit diesem zustande, haftet der Kunde uns gegenüber auf Zahlung der entgangenen Provision. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch oder Anspruch auf Unterlassung unsererseits wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt davon unberührt.
9. Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf unserer vertragsgemäßen Nachweis-/Vermittlungstätigkeit beruht. Sofern wir bei der Vertragsschließung nicht persönlich zugegen sind, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.
10. Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber unserer Provisionsforderung nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.
11. Wir haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen, die sich unmittelbar aus der Auftragsbearbeitung ergeben, wie z.B. für Inserate, Exposés, Telefon, Porti, das Einholen von Unterlagen, etwaige Eingabekosten ins Internet und in ähnliche Kommunikationsdienste sowie Kosten für Besichtigungsfahrten. Der Aufwendungsersatz bemisst sich anhand der tatsächlich entstandenen Aufwendungen, welche uns bei unseren Bemühungen zur Vorbereitung, Vermarktung und dem Verkauf/der Vermietung eines Auftragsobjektes entstanden sind und wird fällig mit Beendigung/Kündigung des Vermarktungsauftrages oder der Aufgabe der Vermarktungsabsicht durch den Kunden. Gleiches gilt, wenn Provisionsansprüche aus Gründen scheitern, die nicht bei uns liegen (z.B. Erschwerung der Konditionen durch höheren Preis, Verstoß gegen Exklusivität, Fehlen einer notwendigen Vertretungsmacht, Nichterteilung von Genehmigungen) oder in Folge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Kunden.
Geleistete Aufwendungen sind auf eine etwa anfallende Maklerprovision in vollem Umfang anzurechnen. Der Höchstsatz des Aufwendungsersatz beträgt maximal 10% der vereinbarten Gesamtprovision, bemessen am letzten Angebotspreis des Auftragsobjektes.
12. Wir übernehmen ggü. unseren Kunden keinerlei Rechts- oder Steuerberatung. Weiterhin nehmen wir keine baubetriebliche, insbesondere keine bautechnische, baurechtliche oder bauplanerische Bestands- oder Realisierbarkeitsprüfung im Hinblick auf vermittelte Grundstücke, darauf befindliche bauliche Bestandsanlagen, Eigentumswohnungen oder sonstige bewegliche oder unbewegliche Sachen vor. Aussagen im Hinblick auf bauliches Potenzial von Immobilien sind daher ausdrücklich nur Anregungen. Umsetzungspläne, wie beispielsweise Neu- bzw. Umbauten oder Nutzungsänderungen an Immobilien sind vor Abschluss eines notariellen Kaufvertrages auf eigenes Risiko und eigene Rechnung vom Kunden selbst oder durch von diesem beauftragte externe Dienstleister auf ihre Realisierbarkeit hin zu überprüfen.
13. Die für das Exposé gefertigten Aufnahmen (Foto- oder Videoaufnahmen) geben einen zum Tag der Anfertigung der Aufnahmen vorhandenen Zustand wieder. Dieser Zustand kann vom Zustand bei der Immobilienübergabe abweichen. Das Einholen der erforderlichen Erlaubnis von Mietern und/oder Dritten, die Teil der Aufnahmen werden, erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – durch den Kunden.
14. Soweit im Exposé von Wohnflächen die Rede ist, wird der Begriff definiert als Fläche, die zum Wohnen geeignet ist und neben einem Raum zum Leben auch eine Küche sowie ein Bad enthält. Der Begriff der Wohnflächen beinhaltet keine Prüfung unsererseits, ob die jeweiligen Flächen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere den Landesbauordnungen, dem Baugesetzbuch oder der Baunutzungsverordnung als solche genehmigt wurden oder genehmigungsfähig sind. Eine solche rechtliche Prüfung muss durch den Kunden erfolgen.
15. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass wir ggf. im Verlauf der geschäftlichen Beziehung zur Identifizierung und Überprüfung der Identität von Kunden nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet sind. Das GwG sieht vor, dass die Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren sind. Der Kunde wird uns die erforderlichen Unterlagen auf Nachfrage zur Verfügung stellen.
16. Der Kunde stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie der Objektdaten nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu. Die Daten werden während der Dauer des Vertragsverhältnisses und nach Beendigung zumindest solange aufbewahrt, als gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen oder Verjährungsfristen potenzieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind. Unsere Datenschutzerklärung findet Anwendung (online einsehbar unter https://immoli.de/datenschutz).
17. Wir haften gegenüber unseren Kunden in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
18. Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzung dieser Bedingungen oder der zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträge bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Textformklausel.
19. Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Ist der Kunde Kaufmann, wird hiermit zwischen ihm und uns als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen sowie Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten Hilden vereinbart.
20. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträge unwirksam/undurchführbar sein oder künftig unwirksam/undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien schon jetzt, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen/undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken.